Artikel 9 VO (EU) 2014/181

Erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen

1. Ist, gemessen an der Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so trifft Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen, um unter Berücksichtigung der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der kleineren Inseln mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.

2. Beschließt Griechenland nach Anhörung der zuständigen Behörden, die Erteilung von Bescheinigungen einzuschränken, so kürzen die zuständigen Behörden alle anhängigen Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

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