Artikel 11 VO (EU) 2014/181
Bedingungen für Ausfuhr und Versand
1. Für die Ausfuhr und den Versand von unverarbeiteten Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, oder von verpackten bzw. verarbeiteten Erzeugnissen, die aus Erzeugnissen gewonnen wurden, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, gelten die Anforderungen der Absätze 2 und 3.
2. Die Erzeugnismengen, für die eine Beihilfe gewährt wurde und die später ausgeführt oder versandt werden, werden wieder in die Bedarfsvorausschätzung eingetragen, und die gewährte Beihilfe wird vom Ausführer bzw. vom Versender spätestens bei der Ausfuhr bzw. beim Versand zurückgezahlt.
Diese Erzeugnisse dürfen erst versandt bzw. ausgeführt werden, wenn die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 erfolgt ist.
Sollte sich der Betrag der gewährten Beihilfe nicht feststellen lassen, so wird davon ausgegangen, dass für die Erzeugnisse die höchste Beihilfe gewährt wurde, die die Europäische Union in den sechs Monaten vor Einreichung des Ausfuhr- bzw. Versandantrags für diese Erzeugnisse festgesetzt hat.
Für diese Erzeugnisse kann eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, sofern die Bedingungen für ihre Gewährung erfüllt sind.
3. Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen als den in Absatz 2 und in Artikel 12 genannten Mengen nur, wenn der Verarbeitungsbetrieb oder der Ausführer bescheinigt, dass diese Erzeugnisse keine Ausgangserzeugnisse enthalten, die im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung verbracht wurden.
Die zuständigen Behörden genehmigen die Wiederausfuhr oder den Wiederversand von anderen als den in Absatz 2 genannten unverarbeiteten oder verpackten Erzeugnissen nur, wenn der Versender bescheinigt, dass für die Erzeugnisse keine Vergünstigungen im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung gewährt wurden.
Die zuständigen Behörden führen die erforderlichen Kontrollen durch, um sich von der Richtigkeit der Bescheinigungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 zu überzeugen, und fordern gegebenenfalls die gewährte Vergünstigung zurück.
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