Artikel 12 VO (EU) 2014/181

Traditionelle Ausfuhren und traditioneller Versand von Verarbeitungserzeugnissen

1. Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallende Ausgangserzeugnisse enthalten, gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 innerhalb der traditionellen Handelsströme auszuführen bzw. zu versenden, so kann er dies im Rahmen der in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten jährlichen Höchstmengen tun. Bei der Erteilung der notwendigen Genehmigungen achten die zuständigen Behörden darauf, dass bei den genannten Vorgängen die festgesetzten Jahreshöchstmengen nicht überschritten werden.

2. Für die Ausfuhr von Erzeugnissen nach Absatz 1 ist keine Ausfuhrlizenz erforderlich.

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