Artikel 16 VO (EU) 2014/181

Antragstellung

Die Beihilfeanträge für ein Kalenderjahr sind bei der von den zuständigen Behörden Griechenlands benannten Stelle nach dem von diesen Behörden festgelegten Muster und innerhalb der von ihnen bestimmten Zeiträume einzureichen. Die Einreichungsfristen werden so festgesetzt, dass die notwendigen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden können; sie dürfen über den 28. Februar des folgenden Kalenderjahres nicht hinausreichen.

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