Artikel 15 VO (EU) 2014/181

Beihilfebetrag

1. Der Betrag der Beihilfen, die im Rahmen der Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährt werden, darf die in Artikel 18 der genannten Verordnung festgesetzten Obergrenzen nicht übersteigen.

2. Die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe, die Bereiche der landwirtschaftlichen Erzeugung und die betreffenden Beträge werden in dem gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 genehmigten Programm festgelegt.

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