Artikel 18 VO (EU) 2014/181

Verspätete Antragstellung

Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den gemäß Artikel 16 festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge. Bei einer Fristüberschreitung um mehr als 25 Kalendertage ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

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