Artikel 19 VO (EU) 2014/181
Rücknahme von Beihilfeanträgen
1. Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
Hat die zuständige Behörde den Antragsteller jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
2. Die Rücknahme eines Antrags im Sinne von Absatz 1 versetzt den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.
3. Spätestens bis 31. März jeden Jahres werden die im vorangegangenen Kalenderjahr zurückgenommenen Beihilfeanträge geprüft, um die wichtigsten Gründe und potenzielle lokale Trends zu ermitteln.
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