Artikel 20 VO (EU) 2014/181

Allgemeine Grundsätze

Es werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.

Die Verwaltungskontrollen werden erschöpfend durchgeführt und umfassen Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel V Kapitel II, Titel VI Kapitel II und den Artikeln 47 und 61 sowie Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 5 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe umfasst zudem für jede einzelne Aktion mindestens 5 % der Mengen, für die die Beihilfe gewährt wird.

Griechenland greift in allen geeigneten Fällen auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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