Artikel 21 VO (EU) 2014/181
Vor-Ort-Kontrollen
1. Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
2. Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen und andere nach dem EU-Recht vorgesehene Kontrollen werden wo möglich gleichzeitig durchgeführt.
3. Verhindert der Antragsteller oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt.
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