Artikel 22 VO (EU) 2014/181

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller

1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt:

(a)
der Beihilfebetrag;
(b)
die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
(c)
Veränderungen gegenüber dem Vorjahr;
(d)
die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
(e)
sonstige von Griechenland festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus. Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählt Griechenland nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.

2. Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

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