Artikel 22 VO (EU) 2014/181
Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Antragsteller
1. Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Antragsteller einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden gegebenenfalls folgende Kriterien berücksichtigt:
- (a)
- der Beihilfebetrag;
- (b)
- die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche und die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird, bzw. die erzeugte, beförderte, verarbeitete oder vermarktete Menge;
- (c)
- Veränderungen gegenüber dem Vorjahr;
- (d)
- die Kontrollergebnisse der Vorjahre;
- (e)
- sonstige von Griechenland festzulegende Parameter.
Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählt Griechenland 20 bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller nach dem Zufallsprinzip aus. Wenn die Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Antragsteller unter zwölf liegt, wählt Griechenland nach dem Zufallsprinzip mindestens einen Antragsteller aus.
2. Die zuständige Behörde hält schriftlich fest, warum die einzelnen Antragsteller für eine Vor-Ort-Kontrolle ausgewählt wurden. Der Inspektor, der die Vor-Ort-Kontrolle durchführt, ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.