Artikel 23 VO (EU) 2014/181
Kontrollbericht
1. Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein detaillierter Kontrollbericht anzufertigen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- (a)
- die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;
- (b)
- die anwesenden Personen;
- (c)
- die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;
- (d)
- Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Bestandsregister und die elektronische Datenbank für Rinder, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihren Kenncodes;
- (e)
- die erzeugten, beförderten, verarbeiteten oder vermarkteten Mengen, die kontrolliert wurden;
- (f)
- ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle dem Antragsteller angekündigt wurde;
- (g)
- sonstige durchgeführte Kontrollmaßnahmen.
2. Der Antragsteller oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, so erhält der Antragsteller eine Kopie des Kontrollberichts.
Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung durchgeführt, so kann Griechenland vorsehen, dass dem Antragsteller bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.
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