Artikel 24 VO (EU) 2014/181
Kürzungen und Ausschlüsse
Weichen die im Rahmen der Beihilfeanträge gemeldeten Angaben und die bei den Kontrollen gemäß Abschnitt 2 gemachten Feststellungen voneinander ab, so nimmt Griechenland Kürzungen der Beihilfen und Beihilfeausschlüsse vor. Diese müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.