Artikel 5 VO (EU) 2014/205

Revision von Daten

(1) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission (Eurostat) über jede geplante Revision der nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Daten spätestens eine Woche vor der Veröffentlichung der revidierten Daten in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) spätestens eine Woche nach der Veröffentlichung revidierten Daten mit diesen Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle der Kommission (Eurostat) revidierten gelieferten Daten mit dem gesamten nach Artikel 4 Absatz 2 gelieferten Datensatz konsistent sind.

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