Artikel 4 VO (EU) 2014/205

Fristen

(1) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit vorläufigen Daten über die Gesamtbevölkerung, die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle auf nationaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 1.

(2) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr für das Bezugsjahr innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahres mit Daten auf nationaler und regionaler Ebene gemäß Anhang II Nummer 2 und damit verbundenen Standard-Referenzmetadaten (in der Metadatenstruktur, die für die Euro-SDMX-Metadatenstruktur festgelegt wurde).

(3) Die Mitgliedstaaten beliefern die Kommission (Eurostat) jedes Jahr bis zum 30. November des Bezugsjahres mit vorläufigen monatlichen Daten über die gesamten Lebendgeburten und die gesamten Todesfälle gemäß Anhang II Nummer 3, wobei die Daten jeweils mindestens die ersten sechs Monate des Bezugsjahres abdecken.

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