Präambel VO (EU) 2014/205
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.
- (2)
- Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 gelieferten Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen von hoher Qualität, vergleichbar und konsistent sind, und damit zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollten die Daten untergliedert werden.
- (3)
- Die der Kommission übermittelten Daten sollten daher nach Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(2) untergliedert werden.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39.
- (2)
ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
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