Präambel VO (EU) 2014/205

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über europäische demografische Statistiken(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 wird ein gemeinsamer Rechtsrahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken über Bevölkerung und Lebensereignisse geschaffen.
(2)
Um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1260/2013 gelieferten Daten zu Bevölkerung und Lebensereignissen von hoher Qualität, vergleichbar und konsistent sind, und damit zuverlässige unionsweite Übersichten erstellt werden können, sollten die Daten untergliedert werden.
(3)
Die der Kommission übermittelten Daten sollten daher nach Gebietseinheiten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)(2) untergliedert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 39.

(2)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.

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