Artikel 4 VO (EU) 2014/215

Aufzeichnung von Informationen durch die Stellen, die die Programme vorbereiten

1. Die Stellen, die die Programme vorbereiten, erfassen Informationen über die Methoden und Kriterien, die herangezogen wurden, um die Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben mit den in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bedingungen für alle durch die ESI-Fonds unterstützten Programme und Prioritäten sowie mit der besondere Mittelzuweisung für die Beschäftigungsinitiative für junge Menschen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übereinstimmen, mit Ausnahme der in Absatz 1 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Ausnahmen.

2. Anhand der Informationsaufzeichnungen der Stellen, die die Programme vorbereiten, kann überprüft werden, ob die in Absatz 3 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für Etappenziele und Vorgaben festgelegten Bedingungen eingehalten wurden. Diese Informationen umfassen Folgendes:

(a)
Daten oder Belege, die herangezogen wurden, um den Wert der Etappenziele und der Vorgaben und die Berechnungsmethode zu ermitteln, z. B. Daten zu Einheitskosten, Benchmarks, normale oder frühere Durchführungsquote, Sachverständigenmeinungen und Schlussfolgerungen der Ex-ante-Bewertung;
(b)
Informationen zum Anteil der Mittelzuweisung bei Vorhaben, denen die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen, sowie Erläuterung der Berechnungsweise dieses Anteils;
(c)
Informationen darüber, wie die Methodik und die Mechanismen zur Sicherstellung der Kohärenz des Leistungsrahmens angewendet wurden, die gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in der Partnerschaftsvereinbarung festgelegt wurden;
(d)
Eine Erläuterung der Auswahl der Ergebnisindikatoren oder wichtigen Durchführungsschritte, wo diese in den Leistungsrahmen aufgenommen wurden.

3. Die Stellen, die die Programme vorbereitet haben, stellen auf Antrag der Kommission Informationen über die Methoden und Kriterien zur Verfügung, die herangezogen wurden, um Indikatoren für den Leistungsrahmen auszuwählen und die entsprechenden Etappenziele und Vorgaben festzulegen.

4. Die in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels genannten Anforderungen gelten auch für die Überarbeitung der Etappenziele und Ziele gemäß Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 181/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470).

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