Artikel 5 VO (EU) 2014/215
Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben
1. Mit Ausnahme der in Artikel 7 genannten Fälle werden Etappenziele und Vorgaben auf Ebene der Priorität festgelegt. Die im Leistungsrahmen festgelegten Outputindikatoren und wichtigen Durchführungsschritte entsprechen mehr als 50 % der Mittelzuweisung zur Priorität. Zum Zweck der Ermittlung dieses Betrags wird eine Zuweisung zu einem Indikator oder wichtigen Durchführungsschritt nur einmal gezählt.
2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.
Für den ELER beziehen sich diese Ziele auf die getätigten öffentlichen Gesamtausgaben, die im gemeinsamen Begleitungs- und Bewertungssystem verbucht wurden.
3. Etappenziele und Vorgaben für einen Outputindikator beziehen sich auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, bei denen alle Maßnahmen, die zu Outputs führen, vollständig durchgeführt worden sind, aber nicht unbedingt alle entsprechenden Zahlungen geleistet wurden, oder auf die Werte, die durch Vorhaben erzielt wurden, die angelaufen sind, bei denen jedoch manche der Maßnahmen, die zu Outputs führen, noch nicht beendet sind, oder auf beides.
4. Ein wichtiger Durchführungsschritt ist ein wichtiger Abschnitt bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer Priorität, dessen Abschluss überprüfbar ist und durch einen Prozentsatz ausgedrückt werden kann. Zum Zweck der Artikel 6 und 7 der vorliegenden Verordnung werden wichtige Durchführungsschritte als Indikatoren behandelt.
5. Ergebnisindikatoren werden nur verwendet, wo dies angemessen ist und eng mit den unterstützten Interventionen zusammenhängt.
6. Wenn festgestellt wird, dass die in Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen auf falschen Annahmen basieren, die dazu führen, dass die Vorgaben oder Etappenziele zu niedrig bzw. zu hoch angesetzt werden, kann dies einen gebührend gerechtfertigten Fall im Sinne von Absatz 5 des Anhangs II der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 darstellen.
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