Artikel 6 VO (EU) 2014/215
Erreichen von Etappenzielen und Vorgaben
1. Bei der Bewertung des Erreichens von Etappenzielen und Vorgaben werden alle Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte des Leistungsrahmens berücksichtigt, der auf Ebene der Priorität im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt wurde, außer in den in Artikel 7 der vorliegenden Verordnung genannten Fällen.
2. Die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität gelten als erreicht, wenn alle im zugehörigen Leistungsrahmen enthaltenen Indikatoren bis Ende 2018 mindestens 85 % des Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 mindestens 85 % des Zielwerts erreicht haben. Abweichend davon können, wenn der Leistungsrahmen drei oder mehr Indikatoren umfasst, die Etappenziele oder Vorgaben einer Priorität als erreicht angesehen werden, wenn alle Indikatoren bis auf einen 85 % ihres Etappenzielwerts oder bis Ende 2023 85 % ihres Zielwerts erreicht haben. Der Indikator, der 85 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts nicht erreicht, muss mindestens 75 % seines Etappenzielwerts oder seines Zielwerts erreichen.
3. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen nicht mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei einem dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt.
4. Werden bei einer Priorität, deren Leistungsrahmen mehr als zwei Indikatoren umfasst, bis Ende 2018 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Etappenzielwerts erreicht, so gelten die Etappenziele als deutlich verfehlt. Werden bis Ende 2023 bei mindestens zwei dieser Indikatoren nicht mindestens 65 % des Zielwerts erreicht, so gelten die Ziele als deutlich verfehlt
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