Artikel 1 VO (EU) 2014/220
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95” werden durch „ESVG 2010” ersetzt.
- 2.
-
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010” ) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.
- 3.
-
Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Code (die Schlüsselnummer) „EDP B.9” wird durch „B.9” ersetzt;
- b)
- der Code (die Schlüsselnummer) „EDP D.41” wird durch „D.41” ersetzt.
- 4.
-
In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:
„Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.”
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