Artikel 1 VO (EU) 2014/220

Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Alle Bezugnahmen auf „ESVG 95” werden durch „ESVG 2010” ersetzt.
2.
Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Für die Zwecke des Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit und dieser Verordnung sind die in den Absätzen 2 bis 6 erläuterten Begriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010” ) definiert. Die in Klammern gesetzten Codes (Schlüsselnummern) beziehen sich auf das ESVG 2010.

3.
Artikel 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Code (die Schlüsselnummer) „EDP B.9” wird durch „B.9” ersetzt;
b)
der Code (die Schlüsselnummer) „EDP D.41” wird durch „D.41” ersetzt.

4.
In Artikel 1 Absatz 5 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der öffentliche Schuldenstand besteht aus den Verbindlichkeiten des Sektors Staat in folgenden Rubriken: Bargeld und Einlagen (AF.2); Schuldverschreibungen (AF.3) und Kredite (AF. 4) gemäß den Definitionen des ESVG 2010.”

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