Präambel VO (EU) 2014/220

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Begriffe „öffentlich” , „Defizit” und „Investitionen” sind in dem den Verträgen beigefügten Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sowie in der Verordnung (EG) Nr. 479/2009 unter Bezugnahme auf das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft(2) (im Folgenden „ESVG 95” ) festgelegt, das durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 eingeführt wurde.
(2)
Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (im Folgenden „ESVG 2010” )(3) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, die Definitionen, Klassifikationen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Union, und ermöglicht es dadurch, zu Ergebnissen zu gelangen, die zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbar sind.
(3)
Da das ESVG 2010 eine Überarbeitung des ESVG 95 darstellt, sind neue Bezugnahmen in die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 aufzunehmen.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 479/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5)
Damit Unklarheiten bei der Anwendung der neuen Bezugnahmen auf das ESVG 2010 vermieden werden, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. September 2014 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 145 vom 10.6.2009, S. 1.

(2)

ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(3)

ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

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