Artikel 2 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- "materielle Basisunterstützung" grundlegende Konsumgüter von geringem Wert, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der am stärksten benachteiligten Personen bestimmt sind wie Bekleidung, Schuhe, Hygieneartikel, Schulartikel, Schlafsäcke;
- (2)
- "am stärksten benachteiligte Personen" natürliche Personen (Einzelpersonen, Familien, Haushalte oder aus diesen Personen zusammengesetzte Gruppen), deren Unterstützungsbedarf anhand von objektiven Kriterien festgestellt wurde; diese Kriterien werden von den zuständigen nationalen Behörden nach Anhörung der Interessenträger und unter Vermeidung von Interessenkonflikten aufgestellt oder von den Partnerorganisationen definiert und von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt, und sie können Elemente umfassen, durch die es möglich wird, sich gezielt an die am stärksten benachteiligten Personen in bestimmten geografischen Gebieten zu wenden;
- (3)
- "Partnerorganisationen" öffentliche Stellen und/oder gemeinnützige Organisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt oder über andere Partnerorganisationen – gegebenenfalls unter Anwendung flankierender Maßnahmen – an die am stärksten benachteiligten Personen vergeben oder Maßnahmen durchführen, die unmittelbar auf die soziale Inklusion dieser Personen abzielen, und deren Vorhaben von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b ausgewählt wurden;
- (4)
- "nationale Programme" alle Programme, die zumindest teilweise dieselben Ziele verfolgen wie der Fonds und die auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene von öffentlichen Stellen oder gemeinnützigen Organisationen umgesetzt werden;
- (5)
- "operationelles Programm für Nahrungsmittelhilfe und/oder materielle Basisunterstützung" (auch als "OP I" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem die Abgabe von Nahrungsmitteln an die am stärksten benachteiligten Personen und/oder die Bereitstellung materieller Basisunterstützung für diese Personen gefördert wird, das gegebenenfalls mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird und darauf abzielt, die soziale Ausgrenzung der am stärksten benachteiligten Personen abzumildern;
- (6)
- "operationelles Programm zur sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen" (auch als "OP II" bezeichnet) ein operationelles Programm, mit dem Maßnahmen gefördert werden, die über aktive Arbeitsmarktmaßnahmen hinausgehen und Maßnahmen umfasst, die weder finanzieller noch materieller Natur sind, sowie auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielt;
- (7)
- "Vorhaben" Projekte, Verträge oder Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde des betreffenden operationellen Programms ausgewählt wurden oder in deren Zuständigkeit fallen und zur Erreichung der Ziele des betreffenden operationellen Programms beitragen;
- (8)
- "abgeschlossenes Vorhaben" ein Vorhaben, das physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde und bei dem die Empfängereinrichtungen alle damit verbundenen Zahlungen geleistet haben und die Förderung aus dem entsprechenden operationellen Programm an die Empfängereinrichtungen gezahlt wurde;
- (9)
- "Empfängereinrichtungen" öffentliche oder private Einrichtungen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Vorhaben verantwortlich sind;
- (10)
- "Endempfänger" die am stärksten benachteiligten Personen, die Unterstützung nach Artikel 4 dieser Verordnung erhalten;
- (11)
- "flankierende Maßnahmen" Maßnahmen, die über die Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung hinausgehen und darauf abzielen, soziale Ausgrenzung zu beseitigen und/oder sozialen Notlagen durch mehr Hilfe zur Selbsthilfe und auf dauerhaftere Weise abzuhelfen wie Beratung für eine ausgewogene Ernährung und Ratschläge zur Haushaltsführung;
- (12)
- "öffentliche Ausgaben" der öffentliche Beitrag zur Finanzierung von Vorhaben, der aus dem Haushalt nationaler, regionaler oder lokaler Behörden, aus dem Unionshaushalt für den Fonds, aus dem Haushalt öffentlich-rechtlicher Einrichtungen oder dem Haushalt von Behördenverbänden oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Einrichtungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 9 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) stammt;
- (13)
- "zwischengeschaltete Stellen" öffentliche oder private Einrichtungen, die unter der Verantwortung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde tätig sind oder in deren Auftrag Aufgaben gegenüber den die Vorhaben durchführenden Empfängereinrichtungen wahrnehmen;
- (14)
- "Geschäftsjahr" der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr des Programmplanungszeitraum, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderungsfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist; das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024;
- (15)
- "Haushaltsjahr" der Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember.
- (16)
- "Unregelmäßigkeit" jeder Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationale Vorschriften zu dessen Anwendung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von Mitteln aus dem Fonds beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde;
- (17)
- "Wirtschaftsteilnehmer" jede natürliche oder juristische Person oder jede andere Einrichtung, die an der Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds beteiligt ist; hiervon ausgenommen ist ein Mitgliedstaat, der seine Befugnisse als Behörde ausübt;
- (18)
- "systembedingte Unregelmäßigkeit" jede Unregelmäßigkeit, die wiederholt auftreten kann und bei Vorhaben ähnlicher Art mit hoher Wahrscheinlichkeit auftritt und auf einen gravierenden Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems zurückzuführen ist, was auch Fälle umfasst, in denen nicht die gemäß dieser Verordnung geeigneten Verfahren eingerichtet wurden;
- (19)
- "gravierender Mangel in der Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems" ein Mangel, der wesentliche Verbesserungen an den Systemen erfordert, der für den Fonds ein erhebliches Risiko von Unregelmäßigkeiten birgt und dessen Vorhandensein keinen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems zulässt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).
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