Artikel 3 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Ziele

(1) Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt, begünstigt die soziale Inklusion und trägt daher letztlich zum Ziel bei, Armut in der Union zu beseitigen, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Zugleich ist er eine Ergänzung der Strukturfonds. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut dadurch zu lindern, dass die am stärksten benachteiligten Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten, und zwar in Form von Nahrungsmittelhilfe und/oder materieller Basisunterstützung sowie in Form von Maßnahmen zur Förderung der sozialen Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen.

Dieses Ziel und die Ergebnisse der Durchführung des Fonds werden einer qualitativen und quantitativen Beurteilung unterzogen.

(2) Der Fonds ist eine Ergänzung der nachhaltigen einzelstaatlichen Strategien zur Beseitigung der Armut und zur sozialen Inklusion, für die weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sind.

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