Artikel 24 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Formen der Unterstützung
Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten. Diese Unterstützung darf jedoch nicht die Form einer Beihilfe annehmen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt.
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