Artikel 23 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Förderungsfähige Vorhaben

(1) Über ein operationelles Programm geförderte Vorhaben müssen in dem Mitgliedstaat angesiedelt sein, für den das operationelle Programm gilt.

(2) Vorhaben können nur dann aus einem operationellen Programm unterstützt werden, wenn sie in einem fairen und transparenten Verfahren und auf der Grundlage von entweder im operationellen Programm festgelegten oder durch den Begleitausschuss gebilligten Kriterien ausgewählt wurden.

(3) Die Auswahlkriterien und die Listen der Vorhaben, die für eine Unterstützung aus einem OP II ausgewählt wurden, werden nach Annahme den Begleitausschüssen der aus dem ESF kofinanzierten operationellen Programme bekannt gegeben.

(4) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können von den Partnerorganisationen selbst gekauft werden.

Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung für die am stärksten benachteiligten Personen können aber auch von einer öffentlichen Stelle eingekauft und den Partnerorganisationen unentgeltlich überlassen werden. In diesem Fall können die Nahrungsmittel auch aus der Verwendung, Verarbeitung oder dem Verkauf der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgesetzten Erzeugnisse stammen, sofern dies die wirtschaftlich günstigste Option ist und zu keiner unverhältnismäßigen Verzögerung bei der Lieferung der Nahrungsmittel an die Partnerorganisationen führt. Die aus einer solchen Transaktion erzielten Beträge sind zum Nutzen der am stärksten benachteiligten Personen zu verwenden und dürfen nicht dazu führen, dass die Mitgliedstaaten weniger zur in Artikel 20 vorgesehenen Kofinanzierung des Programms beitragen müssen.

Um eine möglichst effiziente Verwendung der Interventionsbestände und der daraus resultierenden Einnahmen zu gewährleisten, wendet die Kommission die gemäß Artikel 19 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verfahren an, laut denen die darin genannten Erzeugnisse für Zwecke dieser Verordnung verwendet, verarbeitet oder verkauft werden dürfen, um ihre höchste Effizienz zu gewährleisten.

(4a) Die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung können an die am stärksten benachteiligten Personen direkt abgegeben werden oder indirekt, etwa durch Gutscheine oder Karten, in elektronischer oder anderer Form, vorausgesetzt, diese Gutscheine, Karten oder anderen Instrumente können nur für Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung eingelöst werden.

(5) Diese Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung werden unentgeltlich an die am stärksten benachteiligten Personen verteilt.

(6) Ein Vorhaben kann Unterstützung aus einem oder mehreren operationellen Programmen, die aus dem Fonds kofinanziert werden, und aus anderen Unionsinstrumenten erhalten, vorausgesetzt, die in einem Zahlungsantrag für den Fonds angegebenen Ausgaben werden weder für die Unterstützung aus einem anderen Unionsinstrument noch aus demselben Fonds im Rahmen eines anderen Programms angegeben. Der in einen Zahlungsantrag für den Fonds einzutragende Ausgabenbetrag kann für das/die betreffende(n) Programm(e) anteilsmäßig im Einklang mit dem Dokument, das die Bedingungen für die Unterstützung enthält, berechnet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.