Artikel 22 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Förderzeitraum
(1) Dieser Artikel gilt unbeschadet der in Artikel 27 aufgeführten Regelungen über die Förderungsfähigkeit technischer Hilfe auf Initiative der Kommission.
(2) Eine Ausgabe kommt dann für eine Förderung aus dem operationellen Programm in Frage, wenn sie einer Empfängereinrichtung entstanden ist und zwischen dem 1. Dezember 2013 und dem 31. Dezember 2023 bezahlt wurde.
(2a) Im Falle von gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben b bis e erstatteten Kosten werden die entsprechenden Maßnahmen, die erstattet werden, durch Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr gemäß Artikel 45 Absatz 6 durchgeführt.
(3) Unabhängig davon, ob die Empfängereinrichtung alle mit einem Vorhaben verbundenen Zahlungen getätigt hat, sind Vorhaben nicht förderungsfähig, die bereits physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt sind, bevor die Empfängereinrichtung den Antrag auf Unterstützung im Rahmen eines operationellen Programms bei der Verwaltungsbehörde gestellt hat.
(4) Wird ein operationelles Programm geändert, so sind Ausgaben, die infolge der Programmänderung förderungsfähig werden, erst ab dem Datum förderungsfähig, an dem der Änderungsantrag des Mitgliedstaats bei der Kommission eingereicht wird.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Stärkung der Krisenreaktionsfähigkeit zur Bewältigung des Ausbruchs von COVID-19 ab dem 1. Februar 2020 förderungsfähig.
Abweichend von Unterabsatz 1 sind Ausgaben für Vorhaben zur Bewältigung der Migrationsherausforderungen infolge der militärischen Aggression der Russischen Föderation ab dem 24. Februar 2022 förderfähig.
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