Artikel 21 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Haushaltsschwierigkeiten

(1) Auf Antrag eines Mitgliedstaates können Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags um 10 Prozentpunkte über den für das operationelle Programm geltenden Kofinanzierungssatz hinaus aufgestockt werden. Der aufgestockte Satz, der höchstens 100 % erreichen kann, gilt für Zahlungsanträge, die sich auf den Abrechnungszeitraum, in dem der Mitgliedstaat seinen Antrag eingereicht hat, und auf nachfolgende Abrechnungszeiträume beziehen, in denen der Mitgliedstaat eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(1) Makrofinanzhilfen von der Union.
b)
Der betreffende Mitgliedstaat hat den Euro nicht eingeführt und erhält gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002(2) des Rates mittelfristige Finanzhilfen.
c)
Dem Mitgliedstaat werden gemäß dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus Finanzhilfen gewährt.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischenzahlungen und Zahlungen des Restbetrags jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S 1).

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