Artikel 20 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Kofinanzierung

(1) Der Kofinanzierungssatz auf der Ebene des operationellen Programms beträgt bis zu 85 % der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Er kann unter den in Artikel 21 Absatz 1 beschriebenen Umständen erhöht werden. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Maßnahmen des Fonds durch zusätzliche nationale Ressourcen zu unterstützen.

(1a) Abweichend von Absatz 1 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die öffentlichen Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen während des am 1. Juli 2020 beginnenden und am 30. Juni 2021 endenden Geschäftsjahres geltend gemacht werden.

Anträge auf Änderung des Kofinanzierungssatzes werden nach dem Verfahren zur Änderung operationeller Programme gemäß Artikel 9 eingereicht; ihnen wird ein überarbeitetes Programm beigefügt. Der Kofinanzierungssatz von 100 % gilt nur, wenn die Kommission die entsprechende Änderung des operationellen Programms vor der Übermittlung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 45 Absatz 2 genehmigt hat.

Vor der Einreichung des ersten Zahlungsantrags für das am 1. Juli 2021 beginnende Geschäftsjahr übermitteln die Mitgliedstaaten die Tabelle gemäß Abschnitt 5.1 des in Anhang I enthaltenen Musters für das operationelle Programm, in der der Kofinanzierungssatz bestätigt wird, der in dem am 30. Juni 2020 endenden Geschäftsjahr galt.

(1b) Abweichend von Absatz 1 kann ein Kofinanzierungssatz von 100 % auf die Ausgaben angewandt werden, die in Zahlungsanträgen für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr geltend gemacht werden.

Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 erfordert die Anwendung des Kofinanzierungssatzes von 100 % keinen Beschluss der Kommission zur Genehmigung einer Programmänderung. Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die überarbeiteten Finanztabellen, auf die in Anhang I Abschnitt 5.1 der Muster für das operationelle Programm Bezug genommen wird. Der Kofinanzierungssatz von 100 % findet nur Anwendung, wenn die Finanztabellen der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 2 vor Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das am 1. Juli 2021 beginnende und am 30. Juni 2022 endende Geschäftsjahr übermittelt werden.

(2) Im Kommissionsbeschluss zur Annahme eines operationellen Programms sind der für das operationelle Programm geltende Kofinanzierungssatz und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds festgelegt.

(3) Die auf Initiative oder im Auftrag der Kommission durchgeführten Maßnahmen für technische Hilfe können zu 100 % finanziert werden.

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