Artikel 19 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Information und Kommunikation
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen Informationen zu den aus dem Fonds geförderten Maßnahmen bereit und machen diese Maßnahmen allgemein bekannt. Die Informationen sind vor allem an die am stärksten benachteiligten Personen sowie an die breite Öffentlichkeit und die Medien gerichtet. Durch sie wird die Rolle der EU herausgestellt und dafür gesorgt, dass der Beitrag des Fonds, der Mitgliedstaaten und der Partnerorganisationen zu den Zielen des sozialen Zusammenhalts in der Union deutlich wird, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden.
(2) Um die Unterstützung durch den Fonds transparent zu machen, führt die Verwaltungsbehörde eine Liste mit den aus dem Fonds geförderten Vorhaben in einem Tabellenkalkulationsformat, das es ermöglicht, die Daten zu ordnen, zu suchen, zu extrahieren, zu vergleichen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Liste der Vorhaben muss mindestens folgende Informationen umfassen:
- a)
- Name und Anschrift der Empfängereinrichtung,
- b)
- Höhe der zugewiesenen Unionsmittel,
- c)
- für OP I – Form der bekämpften materiellen Entbehrung.
Die Verwaltungsbehörde aktualisiert die Vorhabensliste mindestens alle zwölf Monate.
(3) Während der Durchführung eines Vorhabens informieren die Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen die Öffentlichkeit über die aus dem Fonds erhaltene Unterstützung entweder durch Anbringen mindestens eines Posters (Mindestgröße A3) mit Informationen zum Vorhaben – darunter ein Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Union – oder mittels eines angemessen großen Emblems der Union an einem für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Ort. Diese Anforderung muss, ohne dass die Endempfänger stigmatisiert werden, an jedem Ort erfüllt werden, an dem OP Iund/oder OP II durchgeführt werden, außer wenn dies aufgrund der Rahmenbedingungen der Bereitstellung nicht möglich ist.
Empfängereinrichtungen und Partnerorganisationen mit einer Website stellen auf dieser ebenfalls eine kurze Beschreibung des Vorhabens einschließlich der Ziele und Ergebnisse ein und verweisen auf die finanzielle Unterstützung durch die Union.
(4) Die Empfängereinrichtung und die Partnerorganisationen weisen in allen ihren Informations- und Kommunikationsmaßnahmen auf die Förderung des Vorhabens aus dem Fonds hin, indem sie das Unionslogo und einen Hinweis auf die Union und den Fonds anbringen.
(5) Die Verwaltungsbehörde informiert die Empfängereinrichtungen über die Veröffentlichung der Vorhabensliste gemäß Absatz 2. Die Verwaltungsbehörde stellt Informations- und Kommunikationsmaterial einschließlich Mustertexten in elektronischem Format zur Verfügung, um die Empfängereinrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen laut Absatz 3 zu unterstützen.
(6) Für OP II gilt Folgendes:
- a)
-
Dem Mitgliedstaat oder der Verwaltungsbehörde obliegt die Durchführung
- i)
- einer größeren Informationsmaßnahme anlässlich des Starts des operationellen Programms
- ii)
- zumindest einer größeren Informationsmaßnahme pro Jahr, um auf die Finanzierungsmöglichkeiten und die verfolgten Strategien aufmerksam zu machen und/oder um die Erfolge des operationellen Programms sowie gegebenenfalls beispielhafte Vorhaben vorzustellen.
- b)
- Während der Durchführung eines Vorhabens informiert die Empfängereinrichtung die Öffentlichkeit über die Unterstützung aus dem Fonds, indem sie dafür sorgt, dass die an dem Vorhaben Teilnehmenden über diese Unterstützung unterrichtet worden sind.
- c)
- Alle ein derartiges Vorhaben betreffenden Unterlagen einschließlich der diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen und Bescheinigungen enthalten einen Hinweis darauf, dass das operationelle Programm aus dem Fonds unterstützt wurde.
- d)
- Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass potenzielle Empfängereinrichtungen Zugang zu einschlägigen Informationen über die Finanzierungsmöglichkeiten, über Aufrufe zum Einreichen von Anträgen und die entsprechenden Bedingungen sowie über die Kriterien für die Auswahl der zu unterstützenden Vorhaben haben.
(7) Die Verwaltungsbehörde wie auch die Empfängereinrichtungen und die Partnerorganisationen verarbeiten personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 15 bis 19 dieser Verordnung unter Einhaltung der Richtlinie 95/46/EG.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.