Artikel 26b EHAP (VO (EU) 2014/223)
Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II oder technischer Hilfe unterstützte Vorhaben während ihrer Aussetzung infolge des Ausbruchs von COVID-19
(1) Wenn die Durchführung von Vorhaben infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt ist, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben während der Aussetzung auch dann als förderungsfähige Ausgaben betrachten, wenn keine Dienstleistungen erbracht werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Durchführung des Vorhabens wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
- b)
- die Aussetzung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
- c)
- die Ausgaben sind angefallen und wurden bezahlt;
- d)
- die Ausgaben stellen für die Empfängereinrichtung echte Kosten dar und können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat auf der Grundlage einer Erklärung der Empfängereinrichtung diese Bedingung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von den Ausgaben abgezogen;
- e)
- die Ausgaben sind auf den Zeitraum der Aussetzung des Vorhabens begrenzt.
(2) Für Vorhaben, bei denen die Empfängereinrichtung eine Erstattung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen gewährt wird und die Durchführung der Maßnahmen, die die Grundlage für die Erstattung bilden, infolge des Ausbruchs von COVID-19 ausgesetzt wird, kann der betreffende Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung die Erstattung auf der Grundlage der für den Aussetzungszeitraum geplanten Outputs gewähren, selbst wenn keine Maßnahmen durchgeführt werden, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Durchführung der Maßnahmen wird nach dem 31. Januar 2020 ausgesetzt;
- b)
- die Aussetzung der Maßnahmen ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
- c)
- die vereinfachten Kostenoptionen entsprechen den von der Empfängereinrichtung tatsächlich getragenen Kosten, die von ihr nachgewiesen werden müssen; diese Kosten können nicht wieder eingezogen oder ausgeglichen werden; bei Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträgen, die nicht von dem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, kann der Mitgliedstaat diese Bedingung aufgrund einer Erklärung der Empfängereinrichtung als erfüllt betrachten; Wiedereinziehungen und Ausgleichsbeträge werden von dem Betrag abgezogen, der der vereinfachten Kostenoption entspricht;
- d)
-
die Erstattung an die Empfängereinrichtung ist auf den Zeitraum der Aussetzung der Maßnahmen begrenzt.
Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage von Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.
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