Artikel 26c EHAP (VO (EU) 2014/223)

Förderungsfähigkeit von Ausgaben für im Rahmen von OP II unterstützte Vorhaben oder für technische Hilfe, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden

(1) Ein Mitgliedstaat kann Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Durchführung der Vorhaben endet nach dem 31. Januar 2020;
b)
die Einstellung der Durchführung des Vorhaben ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
c)
die Ausgaben vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens sind der Empfängereinrichtung entstanden und wurden von ihr bezahlt.

(2) Bei Vorhaben, die der Empfängereinrichtung auf der Grundlage vereinfachter Kostenoptionen erstattet werden, kann ein Mitgliedstaat die Ausgaben für Vorhaben, die infolge des Ausbruchs von COVID-19 nicht vollständig durchgeführt werden, als förderungsfähige Ausgaben betrachten, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Durchführung des Vorhabens endet nach dem 31. Januar 2020;
b)
die Einstellung der Duchführung des Vorhabens ist auf den Ausbruch von COVID-19 zurückzuführen;
c)
die Maßnahmen, die unter die vereinfachten Kostenoptionen fallen, wurden zumindest teilweise vor der Einstellung der Durchführung des Vorhabens durchgeführt.

Für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Vorhaben kann der Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung auch eine Erstattung auf der Grundlage der Kosten im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe a gewähren, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

Gewährt ein Mitgliedstaat der Empfängereinrichtung eine Erstattung sowohl gemäß Unterabsatz 1 als auch gemäß Unterabsatz 2, so stellt er sicher, dass dieselben Ausgaben nur einmal erstattet werden.

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