Artikel 28 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Allgemeine Grundsätze für Verwaltungs- und Kontrollsysteme
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten gemäß Artikel 5 Absatz 7
- a)
- eine Beschreibung der Aufgaben jeder mit Verwaltung und Kontrolle befassten Stelle und die Zuweisung der Aufgaben innerhalb jeder Stelle,
- b)
- die Beachtung des Grundsatzes der Aufgabentrennung zwischen diesen Stellen sowie innerhalb dieser Stellen,
- c)
- Verfahren zur Gewährleistung der Richtigkeit und Ordnungsgemäßheit der erklärten Ausgaben,
- d)
- computergestützte Systeme für die Buchführung, die Speicherung und Übermittlung von Finanzdaten und Daten zu Indikatoren, sowie für Begleitung und Berichterstattung,
- e)
- Systeme für Berichterstattung und Begleitung, wenn die zuständige Stelle die Ausführung diesen Aufgaben einer anderen Stelle überträgt;
- f)
- Modalitäten für eine Funktionsprüfung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme;
- g)
- Systeme und Verfahren, die einen angemessenen Prüfpfad gewährleisten;
- h)
- Prävention, Feststellung und Korrektur von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge, zusammen mit etwaigen Verzugszinsen.
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