Artikel 29 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Zuständigkeiten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung
Im Einklang mit dem Prinzip der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.
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