Artikel 30 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und dieser Verordnung resultierenden Zuständigkeiten.
(1a) Auf der Grundlage einer Analyse der potenziellen Risiken können die Mitgliedstaaten während des Ausbruchs von COVID-19 vereinfachte Kontroll- und Prüfpfadvorschriften für die Verteilung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung an die am stärksten benachteiligten Personen festlegen.
(2) Sie ergreifen Präventivmaßnahmen gegen Unregelmäßigkeiten, decken diese auf, korrigieren sie und ziehen rechtsgrundlos gezahlte Beträge zusammen mit etwaigen Verzugszinsen für verspätete Zahlungen wieder ein. Sie teilen der Kommission Unregelmäßigkeiten mit, die Beträge von mehr als 10000 EUR an Beiträgen aus den Fonds betreffen, und halten sie über erhebliche Fortschritte von diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf dem Laufenden.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission keine Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Folgendem mit:
- a)
- Fälle, in denen die Unregelmäßigkeit lediglich darin besteht, dass infolge der Insolvenz des Begünstigten ein in dem kofinanzierten operationellen Programm enthaltenes Vorhaben nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurde;
- b)
- Fälle, die die Empfängereinrichtung der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde vor oder nach der Zahlung des öffentlichen Beitrags von sich aus mitgeteilt hat, bevor eine der beiden Behörden die Unregelmäßigkeiten feststellen konnte;
- c)
- Fälle, die von der Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde festgestellt und berichtigt wurden, bevor die betreffenden Ausgaben in einer der Kommission vorgelegten Ausgabenerklärung erscheinen.
In allen anderen Fällen, insbesondere denen, die einer Insolvenz vorausgehen, oder in Fällen von Betrugsverdacht sind die festgestellten Unregelmäßigkeiten zusammen mit den entsprechenden Vorbeugungs- und Korrekturmaßnahmen der Kommission zu melden.
Können rechtsgrundlos an eine Empfängereinrichtung für ein Vorhaben gezahlte Beträge aufgrund eines Verschuldens oder einer Fahrlässigkeit eines Mitgliedstaats nicht wieder eingezogen werden, so haftet der Mitgliedstaat für die Erstattung der entsprechenden Beträge an den Haushalt der Union. Die Mitgliedstaaten können beschließen, einen rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht wiedereinzuziehen, wenn der von der Empfängereinrichtung einzuziehende Betrag (ohne Berücksichtigung der Zinsen) in einem Geschäftsjahr 250 EUR an Beiträgen aus dem Fonds an ein Vorhaben nicht übersteigt.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte mit zusätzlichen detaillierten Bestimmungen zu den Kriterien für die Bestimmung der Fälle zu meldender Unregelmäßigkeiten, zu den zu übermittelnden Daten und zu den geltenden Bedingungen und Verfahren zu erlassen, nach denen bestimmt wird, ob nicht wiedereinziehbare Beträge von den Mitgliedstaaten zu erstatten sind.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2, in denen die Häufigkeit der Meldungen und das zu verwendende Berichtsformat festgelegt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass wirksame Regelungen für die Prüfung von Beschwerden hinsichtlich des Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Regelungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Regelungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Prüfungen mit.
(4) Der gesamte offizielle Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte um die Vorschriften und Bedingungen festzulegen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.
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