Artikel 34 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Aufgaben der Prüfbehörde

(1) Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass die Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des operationellen Programms und die Vorhaben auf der Grundlage der erklärten Ausgaben (anhand geeigneter Stichproben) geprüft werden.

Die Prüfung der erklärten Ausgaben beruht auf einer repräsentativen Auswahl oder gegebenenfalls vertieften Prüfungen und generell auf statistischen Stichprobenverfahren.

Ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren kann aufgrund des pflichtgemäßen Ermessens der Prüfbehörde entsprechend den international anerkannten Prüfungsstandards in hinreichend begründeten Fällen und in den Fällen zum Einsatz kommen, in denen die Anzahl der Vorhaben für das Geschäftsjahr für den Einsatz einer statistischen Methode nicht ausreicht.

In diesen Fällen muss die Stichprobengröße dafür ausreichen, dass die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung erstellen kann.

Die mit einer nicht-statistischen Methode erstellte Stichprobe deckt mindestens 5 % der Vorhaben ab, für die der Kommission gegenüber Ausgaben in einem Geschäftsjahr erklärt wurden, und 10 % der Ausgaben, die der Kommission gegenüber in einem Geschäftsjahr erklärt wurden.

Überschreitet der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Fonds an ein OP I 35000000 EUR nicht, ist es der Prüfbehörde gestattet, die Prüftätigkeiten auf eine jährliche Systemprüfung zu beschränken, einschließlich vertiefter Prüfungen anhand einer Kombination von Stichprobenprüfungen und risikobasierten Prüfungen von Vorhaben. Die Prüftätigkeit wird nach international anerkannten Prüfstandards ausgeübt und quantifiziert auf Jahresbasis die Fehlerquote in den der Kommission bescheinigten Ausgabenerklärungen.

(2) Wenn nicht die Prüfbehörde, sondern eine andere Stelle diePrüfungen durchführt, gewährleistet die Prüfbehörde die notwendige funktionelle Unabhängigkeit dieser Stelle.

(3) Die Prüfbehörde sorgt dafür, dass bei der Prüftätigkeit international anerkannte Prüfstandards berücksichtigt werden.

(4) Die Prüfbehörde arbeitet innerhalb von acht Monaten nach Annahme des operationellen Programms eine Prüfstrategie für die Durchführung von Prüfungen aus. Die Prüfstrategie umfasst die Prüfmethodik, das Stichprobenverfahren oder gegebenenfalls die Methode der vertieften Prüfung für Vorhabenprüfungen sowie den Prüfplan für das aktuelle und die zwei darauffolgenden Geschäftsjahre. Die Prüfstrategie wird zwischen 2016 und 2024 (einschließlich) jährlich aktualisiert. Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, kann eine einzige Prüfstrategie für alle betroffenen Programme erstellt werden. Auf Anfrage legt die Prüfbehörde der Kommission die Prüfstrategie vor.

(5) Die Prüfbehörde erstellt

a)
einen Bestätigungsvermerk im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 Buchstabe b der Haushaltsordnung und
b)
einen Kontrollbericht mit den wichtigsten Ergebnissen der gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfungen, einschließlich der Erkenntnisse bezüglich der im Verwaltungs- und Kontrollsystem festgestellten Mängel, und der vorgeschlagenen und durchgeführten Korrekturmaßnahmen.

Wird für zwei operationelle Programme ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem verwendet, können die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erforderlichen Informationen in einem einzigen Bericht zusammengefasst werden.

(6) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Mustern für die Prüfstrategie, den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 2 erlassen.

(7) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung des Geltungsbereichs und Inhalts von Prüfungen von Vorhaben und Abschlüssen und die Methoden für die Auswahl der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stichproben von Vorhaben zu erlassen.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 62 zur Festlegung detaillierter Regelungen für die Verwendung von Daten, die Kommissionsbedienstete oder von der Kommission bevollmächtigte Vertreter im Zuge der Prüfungen erhoben haben, zu erlassen.

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