Artikel 35 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Verfahren für die Benennung der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Einreichung des ersten Antrags auf Zwischenzahlung bei ihr den Zeitpunkt und die Form der Benennung der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls der Bescheinigungsbehörde mit, die auf geeigneter Ebene zu erfolgen hat.

(2) Die Benennungen nach Absatz 1 erfolgen auf der Grundlage eines Berichts und eines Gutachtens einer unabhängigen Prüfstelle, die bewertet, ob die Behörden die Kriterien für das interne Kontrollwesen, das Risikomanagement, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten sowie die Begleitung gemäß Anhang IV erfüllen.

Die unabhängige Prüfstelle ist die Prüfbehörde oder eine andere Einrichtung des öffentlichen oder privaten Rechts mit der notwendigen Prüfkapazität, die von der Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls von der Bescheinigungsbehörde unabhängig ist und ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfstandards ausübt.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, eine Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zu benennen, die bereits für ein vom ESF kofinanziertes operationelles Programm gemäß Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 benannt wurde.

(4) Die Kommission kann binnen eines Monats, nachdem die Benennungen nach Absatz 1 mitgeteilt wurden, den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle nach Absatz 2 sowie die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren anfordern. Die Kommission entscheidet auf der Grundlage ihrer Risikobewertung, ob sie diese Dokumente anfordern soll.

Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen Anmerkungen machen.

Unbeschadet des Artikels 46 unterbricht die Prüfung dieser Unterlagen nicht die Bearbeitung der Anträge auf Zwischenzahlungen.

(5) Geht aus den vorliegenden Prüf- und Kontrollergebnissen hervor, dass die benannte Behörde die Kriterien nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, legt der Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene und je nach Schwere des Problems einen Probezeitraum fest, innerhalb dessen die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen sind.

Führt die benannte Behörde innerhalb des von dem Mitgliedstaat festgelegten Probezeitraums die verlangten Abhilfemaßnahmen nicht durch, so wird ihre Benennung von dem Mitgliedstaat auf geeigneter Ebene beendet.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich mit, wenn einer benannten Behörde ein Probezeitraum auferlegt wurde, und erteilt Informationen zu dem Probezeitraum, unter anderem wenn der Probezeitraum nach Durchführung der Abhilfemaßnahme beendet wird und wenn die Benennung einer Behörde beendet wird. Durch die Mitteilung, dass einer benannten Stelle von einem Mitgliedstaat ein Probezeitraum auferlegt wurde, wird unbeschadet der Anwendung des Artikels 46 die Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen nicht unterbrochen.

(6) Wird die Benennung einer Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beendet, benennt der Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Absatzes 2 eine neue Stelle, die die Aufgaben der Verwaltungs- oder der Bescheinigungsbehörde übernimmt, und teilt dies der Kommission mit.

(7) Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte bezüglich des Musters für den Bericht und das Gutachten der unabhängigen Prüfstelle und für die Beschreibung der für die Verwaltungsbehörde und gegebenenfalls die Bescheinigungsbehörde vorgesehenen Aufgaben und Verfahren. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 63 Absatz 3 erlassen.

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