Artikel 36 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission
(1) Auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen, einschließlich Informationen über die Benennung der für die Verwaltung und Kontrolle zuständigen Stellen, der von diesen benannten Stellen im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung jährlich vorgelegten Dokumente, der Kontrollberichte, der jährlichen Durchführungsberichte und von den nationalen und Unionsstellen durchgeführten Prüfungen, vergewissert sich die Kommission, dass die Mitgliedstaaten Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet haben, die dieser Verordnung entsprechen, und dass diese Systeme während der Umsetzung operationeller Programme wirksam funktionieren.
(2) Bedienstete der Kommission oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission können Vor-Ort-Prüfungen oder -Kontrollen vornehmen, die der zuständigen nationalen Behörde mindestens zwölf Werktage im Voraus anzukündigen sind, soweit es sich nicht um einen dringenden Fall handelt. Die Kommission beachtet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Folgendem Rechnung trägt: der Notwendigkeit, unnötige Verdoppelungen der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen oder Kontrollen zu vermeiden, dem Umfang des Risikos für den Haushalt der Union sowie der Notwendigkeit, den Verwaltungsaufwand der Empfängereinrichtungen im Einklang mit dieser Verordnung auf ein Mindestmaß zu verringern. Solche Prüfungen oder Kontrollen können insbesondere Überprüfungen des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in einem Programm oder einem Programmteil, Vorhaben und eine Bewertung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der Vorhaben oder Programme umfassen. An solchen Prüfungen oder Kontrollen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter des Mitgliedstaats teilnehmen.
Ordnungsgemäß zur Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen ermächtigte Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission haben Zugang zu allen Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten, auf welchem Speichermedium auch immer, die sich auf aus dem Fonds geförderte Vorhaben oder die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beziehen. Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien dieser Aufzeichnungen, Unterlagen und Metadaten zur Verfügung.
Die in diesem Absatz angeführten Befugnisse lassen die Anwendung nationaler Bestimmungen unberührt, nach denen bestimmte Amtshandlungen Bediensteten vorbehalten sind, die dafür eigens nach nationalen Rechtsvorschriften ernannt werden. Bedienstete und bevollmächtigte Vertreter der Kommission nehmen unter anderem nicht an Ortsbegehungen oder an der Befragung von Personen im Rahmen nationaler Rechtsvorschriften teil. Diese Bediensteten und bevollmächtigten Vertreter haben jedoch Zugang zu den dabei gewonnenen Erkenntnissen, unbeschadet der Zuständigkeiten der nationalen Gerichte und unter voller Einhaltung der Grundrechte der betroffenen Rechtssubjekte.
(3) Die Kommission kann einen Mitgliedstaat dazu auffordern, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das wirksame Funktionieren seiner Verwaltungs- und Kontrollsysteme gewährleisten oder die Richtigkeit der Ausgaben gemäß dieser Verordnung zu überprüfen.
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