Artikel 39 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Zahlungen durch die Kommission

(1) Die Kommission leistet die Zahlungen des Beitrags aus dem Fonds für jedes operationelle Programm gemäß den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich verfügbarer Finanzmittel. Jede Zahlung wird der jeweils ältesten offenen Mittelbindung des betreffenden Fonds zugeordnet.

(2) Die Zahlungen erfolgen in Form der Vorschuss-, der Zwischenzahlungen und der Zahlung des Restbetrags.

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