Artikel 40 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Zwischenzahlungen und Zahlung des Restbetrags durch die Kommission

(1) Die Kommission erstattet in Form von Zwischenzahlungen 90 % des Betrages, der sich aus der Anwendung des in dem Beschluss zur Annahme des operationellen Programms festgelegten Kofinanzierungssatzes auf die förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben ergibt, wie im Zahlungsantrag angegeben. Die Kommission bestimmt die Restbeträge, die als Zwischenzahlungen zu erstatten oder gemäß Artikel 50 wieder einzuziehen sind.

(2) Unbeschadet des Artikels 21 darf der in Form von Zwischen- und Restzahlungen geleistete Beitrag aus dem Fonds nicht höher sein als der im Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms festgelegte Förderhöchstbetrag aus dem Fonds.

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