Artikel 46 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Haushaltsordnung kann die Zahlungsfrist bei einem Antrag auf Zwischenzahlung für maximal sechs Monate aussetzen, wenn
- a)
- nach Informationen einer nationalen Prüfstelle oder einer Prüfstelle der Union stichhaltige Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorliegen,
- b)
- der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen aufgrund von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen durchführen muss, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einem Zahlungsantrag in Verbindung mit einer Unregelmäßigkeit mit schwerwiegenden finanziellen Auswirkungen stehen,
- c)
- eines der in Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung geforderten Dokumente nicht eingereicht wurde.
Der Mitgliedstaat kann einer Verlängerung des Unterbrechungszeitraums um weitere drei Monate zustimmen.
(2) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte begrenzt die Unterbrechung auf den Teil der Ausgaben, die von dem durch die Elemente aus Absatz 1 Unterabsatz 1 beeinträchtigten Zahlungsantrag abgedeckt werden, es sei denn, es ist nicht möglich, den betreffenden Teil der Ausgaben zu bestimmen. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte informiert den Mitgliedstaat und die Verwaltungsbehörde unverzüglich über den Grund der Unterbrechung und ersucht sie um Bereinigung der Situation. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte beendet die Unterbrechung, sobald die notwendigen Maßnahmen ergriffen wurden.
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