Artikel 47 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Aussetzung von Zahlungen

(1) Die Kommission kann die Zwischenzahlungen ganz oder teilweise aussetzen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
Das Verwaltungs- und Kontrollsystem für das operationelle Programm weist in seiner Funktionsweise einen gravierenden Mangel auf, der ein Risiko für den für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt und für den keine Korrekturmaßnahmen ergriffen wurden.
b)
Die Ausgaben in einer Ausgabenerklärung stehen mit einer Unregelmäßigkeit in Zusammenhang, die schwerwiegende finanzielle Auswirkungen nach sich zieht und die nicht behoben wurde.
c)
Der Mitgliedstaat hat versäumt, die erforderlichen Schritte zur Bereinigung einer Situation zu setzen, die zu einer Zahlungsunterbrechung gemäß Artikel 46 geführt hat.
d)
Das Begleitungssystem oder die Angaben zu Indikatoren weisen einen gravierenden Mangel bezüglich Qualität und Zuverlässigkeit auf.

(2) Die Kommission kann mittels Durchführungsrechtsakten die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen beschließen, nachdem sie dem Mitgliedstaat die Möglichkeit gegeben hat, sich zu äußern.

(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

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