Artikel 48 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Einreichung von Informationen

Ab 2016 und bis einschließlich 2025 reichen die Mitgliedstaaten für jedes Jahr innerhalb der Frist gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung bei der Kommission die folgenden in selbigem Artikel genannten Unterlagen ein:

a)
die Rechnungslegung für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 49 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung;
b)
die Zuverlässigkeitserklärung und den zusammenfassenden Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung;
c)
den Bestätigungsvermerk und den Kontrollbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung.

Abweichend von der in Absatz 1 genannten Frist können die Mitgliedstaaten die unter den Buchstaben a, b und c genannten Unterlagen für das abschließende Geschäftsjahr bis zum 15. Februar 2026 vorlegen.

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