Artikel 49 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Rechnungslegung

(1) Die Rechnungslegung nach Artikel 59 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung wird der Kommission für jedes operationelle Programm vorgelegt. Sie deckt das gesamte Geschäftsjahr ab und enthält folgende Ausgaben:

a)
den Gesamtbetrag der förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 41 und Artikel 45 Absatz 2 bis zum 31. Juli nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind, den Gesamtbetrag der bei der Durchführung der Vorhaben entstandenen entsprechenden förderungsfähigen öffentlichen Ausgaben und den Gesamtbetrag der entsprechenden Zahlungen an Empfängereinrichtungen gemäß Artikel 42 Absatz 2;
b)
die während des Geschäftsjahres einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden Beträge und die nicht wiedereinziehbaren Beträge;
c)
einen Abgleich der gemäß Buchstabe a aufgeführten Ausgaben mit den für dasselbe Geschäftsjahr in Zahlungsanträgen geltend gemachten Ausgaben, mit einer Erklärung etwaiger Abweichungen.

(2) Werden Ausgaben, die zuvor in einem Antrag auf Zwischenzahlung für das Geschäftsjahr ausgewiesen wurden, aufgrund einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nicht in der Rechnungslegung eines Mitgliedstaats ausgewiesen, so können die gesamten Ausgaben oder ein Teil davon – sofern als recht- und ordnungsmäßig befunden – in einen Antrag auf Zwischenzahlung für ein nachfolgendes Geschäftsjahr aufgenommen werden.

(3) Die Kommission erlässt, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Musters für den Abschluss nach diesem Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 63 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.