Artikel 50 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Rechnungsprüfung und Rechnungsannahme

(1) Die Kommission prüft bis zum 31. Mai des auf das Ende des Abrechnungszeitraums folgenden Jahres gemäß Artikel 59 Absatz 6 der Haushaltsordnung die von dem Mitgliedstaat nach Artikel 48 der vorliegenden Verordnung eingereichten Unterlagen.

Der Mitgliedstaat erteilt auf Antrag der Kommission alle erforderlichen zusätzlichen Informationen, damit die Kommission bis zu dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt ermitteln kann, ob die Rechnungslegung vollständig, genau und sachlich richtig ist.

(2) Die Kommission akzeptiert die Rechnungslegung, sofern sie zu dem Schluss gelangt, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist. Die Kommission kommt zu diesem Schluss, wenn die Prüfbehörde einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung erteilt hat, es sei denn, der Kommission liegen spezifische Nachweise vor, wonach der für die Rechnungslegung erteilte Bestätigungsvermerk nicht zuverlässig ist.

(3) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, ob sie die Rechnungslegung akzeptieren kann.

(4) Kann die Kommission aus Gründen, die einem Mitgliedstaat zuzurechnen sind, die Rechnungslegung nicht bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt akzeptieren, teilt sie dies den Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe im Einklang mit Absatz 2 und der zu ergreifenden Maßnahmen sowie des Zeitraums, innerhalb dessen diese Maßnahmen abgeschlossen sein müssen, mit. Nach Ablauf dieses Zeitraums teilt die Kommission dem Mitgliedstaat mit, ob sie die Rechnungslegung akzeptieren kann.

(5) Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Transaktionen in Bezug auf die in der Rechnungslegung verbuchten Ausgaben werden für die Zwecke der Rechnungsannahme durch die Kommission nicht berücksichtigt. Unbeschadet der Artikel 46 und 47 bewirken die Verfahren der Rechnungsprüfung und Annahme der Rechnungslegung keine Unterbrechung der Bearbeitung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und keine Aussetzung der Zahlungen.

(6) Die Kommission berechnet anhand der akzeptierten Rechnungsabschlüsse die dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Beträge und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungen an den Mitgliedstaat. Dabei berücksichtigt die Kommission

i)
die Beträge gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a, auf die der Kofinanzierungssatz nach Artikel 20 anzuwenden ist
ii)
den Gesamtbetrag der von der Kommission im Geschäftsjahr getätigten Zahlungen, der die von der Kommission gemäß Artikel 21 und Artikel 40 Absatz 1 gezahlten Zwischenzahlungen umfasst.

(7) Nach Durchführung der Berechnung gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels zahlt die Kommission alle zusätzlich fälligen Beträge innerhalb von 30 Tagen nach Annahme der Rechnungslegung. Ist ein Betrag von dem Mitgliedstaat wieder einzuziehen, so stellt die Kommission hierfür eine Einziehungsanordnung aus, die – sofern möglich – mittels Verrechnung mit Beträgen, die dem Mitgliedstaat im Rahmen nachfolgender Zahlungen für dasselbe operationelle Programm noch geschuldet werden, durchgeführt wird. Eine solche Wiedereinziehung stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Der wiedereingezogene Betrag gilt als zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 177 Absatz 3 der Haushaltsordnung.

(8) Kann die Kommission nach Anwendung des Verfahrens gemäß Absatz 4 die Rechnungslegung nicht akzeptieren, legt sie aufgrund der verfügbaren Informationen und im Einklang mit Absatz 6 den dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellenden Betrag fest und informiert den Mitgliedstaat entsprechend. Erteilt der Mitgliedstaat der Kommission binnen zwei Monaten nach Übermittlung der Information durch die Kommission seine Zustimmung, so kommt Absatz 7 zur Anwendung. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem der dem Fonds für das Geschäftsjahr in Rechnung zu stellende Betrag festgelegt wird. Ein solcher Beschluss stellt keine finanzielle Berichtigung dar und mindert nicht die aus dem Fonds geleistete Unterstützung für das operationelle Programm. Auf der Grundlage des Beschlusses nimmt die Kommission im Einklang mit Absatz 7 Anpassungen an den Zahlungen an die Mitgliedstaaten vor.

(9) Die Rechnungsannahme durch die Kommission oder ein von der Kommission nach Absatz 8 erlassener Beschluss lässt die Vornahme von finanziellen Berichtigungen nach den Artikeln 55 und 56 unberührt.

(10) Unbeschadet der Artikel 55 und 56 können die Mitgliedstaaten zu Unrecht gezahlte Beträge, die nach Vorlage des Rechnungsabschlusses entdeckt werden, durch entsprechende Anpassungen an der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde, ersetzen.

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