Artikel 5 EHAP (VO (EU) 2014/223)
Grundsätze
(1) Der dem Fonds zugewiesene Teil des Unionshaushalts wird im Rahmen der zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten und der Kommission geteilten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b der Haushaltsordnung durchgeführt; davon ausgenommen ist die technische Hilfe auf Initiative der Kommission, die im Rahmen der direkten Verwaltung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung erfolgt.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen unter Berücksichtigung der besonderen Lage jedes Mitgliedstaats dafür, dass die Unterstützung aus dem Fonds mit den einschlägigen Strategien und Prioritäten der Europäischen Union kohärent ist und die anderen Instrumente der Union ergänzt.
(3) Beim Einsatz der Fondsmittel arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemäß dem Subsidiaritätsprinzip eng zusammen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen zu diesem Zweck benannten Stellen sind für die Durchführung der operationellen Programme und die Erfüllung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung gemäß dem institutionellen, rechtlichen und finanziellen Rahmen des Mitgliedstaats und unter Einhaltung dieser Verordnung verantwortlich.
(5) In den Modalitäten für die Durchführung und die Nutzung des Fonds und insbesondere der für Berichterstattung, Evaluierung, Verwaltung und Kontrolle erforderlichen finanziellen und administrativen Ressourcen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – bezogen auf die Höhe der zugewiesenen Mittel und die beschränkten administrativen Kapazitäten hauptsächlich von Freiwilligen getragener Organisationen – zu berücksichtigen.
(6) Entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten gewährleisten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelfinanzierung die Koordinierung mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und mit anderen einschlägigen Politikbereichen, Strategien und Instrumenten der Union, insbesondere mit Initiativen, die die Union im Gesundheitsbereich und zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung unternimmt.
(7) Die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Empfängereinrichtungen wenden den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 30 der Haushaltsordnung an.
(8) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten die Wirksamkeit des Fonds, insbesondere durch Begleitung, Berichterstattung und Evaluierung.
(9) Bei der Anhörung der Interessenträger gemäß dieser Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür, dass die operationellen Programme unter Wahrung des Partnerschaftsprinzips vorbereitet, geplant, umgesetzt, begleitet und bewertet werden.
(10) Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen Maßnahmen, um die Wirksamkeit des Fonds zu gewährleisten, und erfüllen ihre jeweiligen Funktionen in Bezug auf den Fonds mit dem Ziel, den Verwaltungsaufwand für die Empfängereinrichtungen zu verringern.
(11) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Einbeziehung der Geschlechterperspektive in den verschiedenen Phasen der Vorbereitung, Programmplanung, Verwaltung und Durchführung sowie der Begleitung und der Evaluierung des Fonds – auch bei Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie beim Austausch bewährter Verfahren – berücksichtigt und gefördert werden. Dabei nutzen sie Daten, die nach Geschlecht aufgeschlüsselt sind, sofern diese zur Verfügung stehen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unternehmen geeignete Schritte, um jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung beim Zugang zum Fonds und den aus dem Fonds geförderten Programmen und Vorhaben zu verhindern.
(12) Die aus dem Fonds geförderten Vorhaben entsprechen geltendem Unionsrecht und den mit dessen Anwendung zusammenhängenden nationalen Rechtsvorschriften (im Folgenden "anwendbare Rechtsvorschriften"). Der Fonds darf nur zur Unterstützung der Verteilung von Nahrungsmitteln oder sonstigen Gütern verwendet werden, die den Unionsrechtsvorschriften zur Produktsicherheit entsprechen.
(13) Die Mitgliedstaaten und Empfängereinrichtungen wählen die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung anhand objektiver Kriterien in Bezug auf die Bedürfnisse der am stärksten benachteiligten Personen aus. Die Auswahlkriterien für Nahrungsmittel, und falls zutreffend für sonstige Güter, müssen auch klimatische und Umweltaspekte berücksichtigen, vor allem um die Verschwendung von Lebensmitteln zu vermeiden. Gegebenenfalls werden die zu verteilenden Nahrungsmittel unter Berücksichtigung des Beitrags ausgewählt, den sie zu einer ausgewogenen Ernährung der am stärksten benachteiligten Personen leisten.
(14) Die Kommission und die Mitgliedstaaten wachen darüber, dass die Hilfe im Rahmen dieses Fonds unter Achtung der Würde der am stärksten benachteiligten Personen gewährt wird.
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