Artikel 6 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Gesamtmittel

(1) Die dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 für Verpflichtungen zugewiesenen Mittel betragen laut der in Anhang II aufgeführten jährlichen Aufschlüsselung 3395684880 EUR in Preisen von 2011.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 6a genannten zusätzlichen Mittel, die in Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch zugewiesen wurden, sind die jedem Mitgliedstaat zugewiesenen Mittel aus dem Fonds für den Zeitraum 2014–2020 in Anhang III aufgeführt. Für den Gesamtzeitraum beläuft sich der Mindestbetrag je Mitgliedstaat auf 3500000 EUR.

(3) Für die Planung und die anschließende Einsetzung in den Gesamthaushaltsplan der Union wird die Höhe der Ressourcen mit jährlich 2 % indexiert.

(4) Auf Initiative der Kommission werden 0,35 % der Gesamtmittel für technische Hilfe zugewiesen.

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