Artikel 6a EHAP (VO (EU) 2014/223)

Zusätzliche Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch

(1) Sofern es ein Mitgliedstaat als angemessen erachtet, werden die in Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Mittel als Reaktion auf die Krise im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch im Einklang mit Artikel 92b Absatz 5 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und unter den in dem vorgenannten Absatz festgelegten maßgeblichen Voraussetzungen erhöht. Die zusätzlichen Mittel gelten als zweckgebundene externe Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(2) und sind Gegenstand von Artikel 3 Absätze 3, 4, 7 und 9 der letztgenannten Verordnung. Die zusätzlichen Mittel können sich auf die Mittelbindungen für 2021 und 2022 auswirken.

(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 endet der Zeitraum für operationelle Programme, für die zusätzliche Mittel gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Anspruch genommen werden, am 31. Dezember 2022.

(3) Abweichend von Artikel 38 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung erfolgen die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel für jedes Programm in den Jahren 2021 und 2022.

Abweichend von Artikel 59 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die Mittelbindungen für die zusätzlichen Mittel gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

(4) Zusätzlich zu der Vorschusszahlung gemäß Artikel 44 Absatz 1 leistet die Kommission einen Vorschuss in Höhe von 11 % der für das Jahr 2021 zugewiesenen zusätzlichen Mittel gemäß dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Änderung eines Programms für die Zuweisung der zusätzlichen Mittel.

Zusätzlich zur ersten Vorschusszahlung gemäß Unterabsatz 1 zahlt die Kommission 4 % der REACT-EU-Mittel, die den Programmen für das Jahr 2021 zugewiesen wurden, als zusätzlichen ersten Vorschuss im Jahr 2022 aus. Für Programme in Mitgliedstaaten, in denen sich der Zustrom von Personen aus der Ukraine zwischen dem 24. Februar 2022 und dem 23. März 2022 auf mehr als 1 % der jeweiligen Bevölkerung des Landes belief, wird dieser Prozentsatz auf 34 % angehoben.

Der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannte, als erster Vorschuss gezahlte Betrag wird spätestens beim Abschluss des operationellen Programms von der Kommission vollständig verrechnet.

(5) Abweichend von Artikel 20 kann auf die zusätzlichen Mittel gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eine Kofinanzierungsrate von bis zu 100 % Anwendung finden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(2)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

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