Artikel 7 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Operationelle Programme

(1) Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein OP I und/oder ein OP II für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 vor.

(2) In einem OP I wird Folgendes festgelegt:

a)
die Bezeichnung der und Begründung für die Wahl der Form oder Formen materieller Entbehrung, die im Rahmen des operationellen Programms bekämpft werden soll(en), und, für jede Form der zu bekämpfenden materiellen Entbehrung, eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Bereitstellung von Nahrungsmitteln und/oder materieller Basisunterstützung sowie gegebenenfalls der angebotenen flankierenden Maßnahmen, unter Beachtung der Ergebnisse der gemäß Artikel 16 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung;
b)
eine Beschreibung des entsprechenden nationalen Programms bzw. der Programme für jede Form materieller Entbehrung, die bekämpft werden soll;
c)
eine Beschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten benachteiligten Personen; falls nötig, nach Form der materiellen Armut gegliedert;
d)
die Auswahlkriterien für Vorhaben und eine Beschreibung des Auswahlmechanismus; falls nötig nach Form der materiellen Entbehrung gegliedert;
e)
die Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen; falls nötig nach Form der materiellen Entbehrung, die bekämpft werden soll, gegliedert;
f)
eine Beschreibung des Mechanismus, der die Komplementarität mit dem ESF gewährleistet;
g)
ein Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der für den gesamten Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm angegeben ist, unverbindlich nach der Form der bekämpften materiellen Entbehrung sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen aufgeschlüsselt.

(3) In einem OP II wird Folgendes festgelegt:

a)
eine Beschreibung der Strategie für den Beitrag des Programms zur Förderung des sozialen Zusammenhalts und der Armutslinderung im Einklang mit der Strategie Europa 2020, einschließlich einer Begründung für den gewählten Unterstützungsschwerpunkt;
b)
die Einzelziele des operationellen Programms auf der Grundlage des ermittelten einzelstaatlichen Bedarfs und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der gemäß Artikel 16 durchgeführten Ex-ante-Evaluierung, die der Kommission zeitgleich mit dem operationellen Programm vorgelegt wird;
c)
ein Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der die Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm für den gesamten Programmplanungszeitraum angeführt ist, unverbindlich nach der Form der bekämpften materiellen Armut aufgeschlüsselt;
d)
die Gruppe der am stärksten benachteiligten Personen, auf die das Programm abzielt;
e)
die Finanzindikatoren, die sich auf die entsprechenden aufteilbaren Ausgaben beziehen;
f)
die voraussichtlichen Ergebnisse für die Einzelziele und die entsprechenden programmspezifischen Output- und Ergebnisindikatoren mit Ausgangs- und Zielwert;
g)
eine Beschreibung der Art der zu fördernden Maßnahmen, und die Angabe von entsprechenden Beispielen, eine Beschreibung ihres voraussichtlichen Beitrags zu den unter Buchstabe b genannten Einzelzielen, einschließlich der Leitgrundsätze für die Auswahl der Vorhaben, und gegebenenfalls die Benennung der Arten von Empfängereinrichtungen;
h)
eine Beschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF und zur Vermeidung von Vorhabensüberschneidungen und -doppelfinanzierungen.

(4) Ferner wird in jedem operationellen Programm Folgendes festgelegt:

a)
die Benennung der Verwaltungsbehörde, der Bescheinigungsbehörde (falls zutreffend), der Prüfbehörde und der Stelle, an die die Kommission Zahlungen tätigen soll, sowie eine Beschreibung des Begleitungsverfahrens;
b)
eine Beschreibung der Maßnahmen zur Einbindung der Interessenträger sowie gegebenenfalls der zuständigen regionalen, lokalen und sonstigen staatlichen Stellen in die Vorbereitung des operationellen Programms;
c)
eine Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer Unterstützung gemäß Artikel 27 Absatz 3, einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der Verwaltungskapazität der Empfängereinrichtungen in Bezug auf die Umsetzung des operationellen Programms;
d)
einen Finanzierungsplan mit einer Tabelle, in der gemäß Artikel 20 für jedes Jahr die Höhe der für die Unterstützung aus dem Fonds und die Kofinanzierung vorgesehenen Mittelausstattung angeführt ist.

Die unter Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e genannten Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel und/oder die materielle Basisunterstützung direkt verteilen, führen auch selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, flankierende Maßnahme durch, die gegebenenfalls die Verlagerung hin zu zuständigen Diensten umfassen, die materielle Unterstützung ergänzen und auf die soziale Inklusion der am stärksten benachteiligten Personen abzielen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten vom Fonds gefördert werden oder nicht. Derlei flankierende Maßnahmen sind jedoch dann nicht zwingend vorgeschrieben, wenn Nahrungsmittel und/oder materielle Basisunterstützung ausschließlich an die am stärksten benachteiligten Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen oder vergleichbaren Einrichtungen.

(5) Die Mitgliedstaaten oder eine beliebige von ihnen benannten Behörde erstellen die operationellen Programme. Sie arbeiten mit allen Interessenträgern sowie gegebenenfalls mit den zuständigen regionalen bzw. lokalen Behörden und anderen staatlichen Stellen zusammen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die operationellen Programme eng mit den nationalen Strategien zur sozialen Inklusion verknüpft werden.

(6) Die Mitgliedstaaten arbeiten einen Entwurf ihres operationellen Programms gemäß den jeweiligen Mustern in Anhang I aus.

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