Artikel 55 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Kriterien für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

(1) Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm gemäß Artikel 54 ganz oder teilweise streicht, wenn sie nach der erforderlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass

a)
ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für das operationelle Programm vorliegt, der ein Risiko für den bereits für das operationelle Programm gezahlten Unionsbeitrag darstellt,
b)
ein Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 53 nicht nachgekommen ist,
c)
die in einem Zahlungsantrag geltend gemachten Ausgaben mit Unregelmäßigkeiten behaftet sind und vom Mitgliedstaat vor Einleitung des Berichtigungsverfahrens nach diesem Absatz nicht berichtigt wurden.

Die Kommission legt die Höhe der finanziellen Berichtigungen anhand der jeweils ermittelten Unregelmäßigkeiten fest, wobei sie berücksichtigt, ob eine Unregelmäßigkeit systembedingt ist. Ist der Betrag der mit Unregelmäßigkeiten behafteten Ausgaben, die im Rahmen des Fonds geltend gemacht wurden, nicht genau zu beziffern, so legt die Kommission einen Pauschalsatz fest oder nimmt eine extrapolierte finanzielle Berichtigung vor.

(2) Bei der Festlegung einer Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeit sowie Umfang und finanzielle Auswirkungen der in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen für das operationelle Programm festgestellten Mängel berücksichtigt.

(3) Stützt die Kommission ihre Stellungnahme auf Berichte kommissionsexterner Prüfer, zieht sie ihre eigenen Schlussfolgerungen zu den finanziellen Auswirkungen erst, nachdem sie die vom betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 53 Absatz 2 getroffenen Maßnahmen, die gemäß Artikel 30 Absatz 2 vorgelegten Benachrichtigungen und alle Antworten des Mitgliedstaats geprüft hat.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 62 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um genaue Vorschriften über die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierter finanzieller Berichtigungen festzulegen.

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