Artikel 56 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Verfahren für finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschließt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über vorläufigen Schlussfolgerungen aus der Prüfung in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äußern.

(2) Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer ist als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Teil der betreffenden Unterlagen oder eine Stichprobe daraus begrenzen. Außer in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(3) Die Kommission berücksichtigt sämtliches Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen vorlegt.

(4) Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, damit gewährleistet ist, dass der Kommission alle Informationen und Anmerkungen vorliegen, auf deren Grundlage sie die Schlussfolgerungen bezüglich der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung trifft.

(5) Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat unbeschadet des Absatzes 7 dieses Artikels den Fondsbeitrag gemäß Artikel 53 Absatz 3 wieder einsetzen.

(6) Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder – in den Fällen, in denen sich der Mitgliedstaat in der Anhörung zu deren Vorlage bereit erklärt hat – nach Eingang der zusätzlichen Informationen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt werden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens für die Anhörung.

(7) Deckt die Kommission – in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten nach Artikel 36 – oder der Europäische Rechnungshof Unregelmäßigkeiten auf, die gravierende Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme erkennen lassen, wird die sich daraus ergebende finanzielle Berichtigung durch eine entsprechende Kürzung der Unterstützung aus dem Fonds für das operationelle Programm vorgenommen.

Unterabsatz 1 gilt nicht, sofern ein gravierender Mangel bei der wirksamen Funktionsweise eines Verwaltungs- und Kontrollsystems vor dem Datum der Aufdeckung durch die Kommission oder den Europäischen Rechnungshof

a)
in der Zulässigkeitserklärung, dem jährlichen Kontrollbericht oder dem Bestätigungsvermerk, die der Kommission in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 5 der Haushaltsordnung vorgelegt wurden, oder in anderen der Kommission vorgelegten Prüfberichten der Prüfbehörden festgestellt wurde und angemessene Maßnahmen gegen ihn ergriffen wurden oder
b)
der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen gegen ihn ergriffen hat.

Grundlage für die Bewertung gravierender Mängelbei der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme ist das zum Zeitpunkt der Vorlage der relevanten Verwaltungserklärungen, jährlichen Kontrollberichte und Bestätigungsvermerke geltende Recht.

Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung hat die Kommission auf Folgendes zu achten:

a)
Sie wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des gravierenden Mangels bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems und seine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union berücksichtigt.
b)
Für die Vornahme einer pauschalen oder extrapolierten Berichtigung berücksichtigt sie weder mit Unregelmäßigkeiten behaftete Ausgaben, die bereits von dem Mitgliedstaat entdeckt worden sind und für die Anpassungen am Rechnungsabschluss gemäß Artikel 50 Absatz 10 vorgenommen wurden, noch Ausgaben, die einer laufenden Bewertung ihrer Recht- und Ordnungsmäßigkeit nach Artikel 49 Absatz 2 unterliegen.
c)
Sie berücksichtigt die von dem Mitgliedstaat an den Ausgaben vorgenommenen pauschalen oder extrapolierten Berichtigungen aufgrund anderer gravierender Mängel, die der Mitgliedstaat bei der Bestimmung des Restrisikos für den Haushalt der Union entdeckt hat.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.