Artikel 57 EHAP (VO (EU) 2014/223)

Rückzahlungen

(1) Jede Rückzahlung an den Haushalt der Union hat vor dem Fälligkeitsdatum zu erfolgen, das in der gemäß Artikel 73 der Haushaltsordnung ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieses Fälligkeitsdatum ist der letzte Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2) Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, werden für die Zeit zwischen dem genannten Fälligkeitsdatum und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Diese Zinsen werden nach dem Satz berechnet, den die Europäische Zentralbank am ersten Werktag des Monats, in den der Fälligkeitstermin fällt, für ihre Kapitalrefinanzierungsoperationen anwendet, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten.

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